Urteil des Monats Juni

Auf den Hund gekommen …

Auf den Hund gekommen …

Tierhalterhaftung und Mitverschulden gemäß § 833 Satz 1 i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB bei nicht angeleintem Hund

 

Das höchste deutsche Zivilgericht hat sich in einem Urteil vom 27.10.2015 (BGH, AZ: VI ZR 23/15) mit einem Schadensereignis unter Beteiligung von zwei Hunden beschäftigen dürfen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Hund des Geschädigten wurde bei einem „Gassigang“ an dem Grundstück des zweiten Hundehalters und Schädigers vorbeigeführt. Auf diesem befand sich ein so genannter Wolfshund des vorgenannten Schädigers, der naturgemäß auf den Hund des Geschädigten beim „Vorbeispazieren“ reagierte. Nachdem die Hunde sich am Gartenzaun kurz und sehr emotional begegnet waren, übersprang der Wolfshund den vorgenannten Zaun und biss den Hund des Geschädigten mehrfach. Dabei kam es zu erheblichen Verletzungen. Nunmehr verlangt der Geschädigte Ersatz von tierärztlichen Behandlungskosten von dem Hundehalter des Wolfshundes.

 

Der 6. Senat bejaht umfassende Schadensersatzansprüche des Geschädigten sowohl aus verschuldensabhängiger Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB. Zur Begründung führt er aus, dass der Schädiger fahrlässig gehandelt habe, indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor seinem Wolfshund geschützt habe. Er hätte entweder eine ausreichend sichere, also höhere Einzäunung seines Grundstückes vorhalten oder aber den Wolfshund ausreichend beaufsichtigen müssen.

 

Zu untersuchen war weiterhin, ob den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Dazu führt der erkennende Senat aus, dass dies hier nicht der Fall sei, obwohl der Hund des Geschädigten nicht angeleint war. Dies führe deshalb nicht zu einer Anspruchskürzung, weil der Mitverschuldenseinwand nur durch ein Verhalten begründet werden könne, von dem feststehe, dass es zu dem Schaden oder dessen Umfang beigetragen habe (BGH, VersR 2015, 767). Eine solche Feststellung sei hier aber nicht möglich, da davon auszugehen sei, dass der Kampf zwischen den Tieren trotz einer Anleinung des angegriffenen Hundes ebenfalls so verlaufen wäre. Es gebe hier keinerlei Ansatzpunkte, dass der Hund, der an der Leine geführt wird, durch ein Zurückziehen von dem Angriff des anderen Tieres abgehalten oder geschützt werden könne. Diesbezüglich gebe es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz.

 

Der Geschädigte müsse sich auch nicht eine von dem eigenen Hund ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Zwar habe der Hund des Geschädigten seinen Kopf durch den Zaun gesteckt, was ein „der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten“ darstelle, welches aber eine (Mit-)Haftung aus § 833 Satz 1 BGB nicht begründen könne, da einer Zurechnung § 840 Abs. 3 BGB hier entgegenstehe, da aus § 823 Abs. 1 BGB eine Verschuldenshaftung bestünde. Sinn und Zweck der Regelung des § 840 Abs. 3 BGB sei, dass, wer wegen erwiesenen Verschuldens hafte, im Verhältnis zu demjenigen, der aus einer Gefährdung oder vermutetem Verschulden hafte, den ganzen Schaden tragen solle. Diese Vorschrift greife zu Lasten eines aus Verschulden haftenden Schädigers auch dann ein, wenn es um den eigenen, vom Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters gehe (BGH VersR 1995, 90).

 

Entsprechend könne der Geschädigte vom schädigenden Tierhalter umfassenden Ersatz der tierärztlichen Behandlungskosten verlangen.

 

Anmerkung des Verfassers:

 

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. In einer „Wertung“ erscheint es angemessen, hier dem Hundehalter, der sein Tier unbeaufsichtigt bzw. ungesichert das Grundstück verlassen lässt und es daraufhin zu einem „Hundekampf“ kommt, die vollen Kosten aufzuerlegen. Ein Mitverschulden kommt hier nicht in Betracht: Wäre das angegriffene Tier auf der Straße angeleint gewesen, wäre es auch zu diesem Kampf mit entsprechendem Ausgang gekommen. Ein reines „Vorbeispazieren“ mit Revierverhalten der Hunde reicht auch m. E. nicht aus für eine „Mithaftung“. Wer also auf den „Wolfshund kommt“, sollte höhere Zäune bauen!

 

 

RA D. Fimpeler

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